Falls es dir was hilft, Aequitas, einen Freund hast du dir mit dem Beitrag auf jeden Fall gemacht.
Softairwaffenverordnung 2013
-
-
Dein Zitat stimmt nicht zu Schusswaffen:
Zitat§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
Da Airsoft bei der Definition Waffe durchfallen, fallen sie auch nicht unter Schusswaffen.
-
Also Aequitas Du hast da unrecht!
Laut deinem Text steht dort (und ich geh jetzt mal davon aus dass das auch so im Gesetz steht):
Zitat8.Abschnitt
§45
Punkt 3
Schusswaffen bei denen Geschosse durch verdichtete Luft(Luftdruckwaffen) oder unter Gasdruck (Co2) angetrieben werden sofern das Kaliber nicht 6mm oder mehr beträgt.Das heißt dass alles DARUNTER (also unter 6mm) in die Kategorie fällt, jedoch nicht was ein Kaliber 6mm oder mehr hat.
Also eine CO2 Makarov die 4,5mm verschießt fällt darunter, eine CO2 Makarov die 6mm BBs verschießt NICHT.
Also ist klar definiert dass Airsofts (die alle 6mm oder größeres Kaliber haben) KEINE Schußwaffen sind.Und btw.: Auch Paintballmarkierer verschießen feste Gegenstände. Sonst wärs ja eine Spritzpistole.
Da komm ich jetzt wieder auf Falcon zurück:
Ja, Die Bezeichnung Airsofts/Softairs ist gut und für mich in Ordnung, aber das ist keine Definition!
Es ist, de facto, nirgendwo in den Gesetzen definiert was eine Airsoft ausmacht und was nicht.
Der Punkt aber, der bei dem Text der Novelle zum tragen kommt, ist die Tatsache dass sie echten Waffen nachgebildet sind. Wohl aus der Angst, einer mit einer "echt aussehenden" Softgun kann einen Banküberfall begehen (oder was auch immer). Wenn einer mit einer durchsichtigen Kugelspritze mit neongelben Griffen in eine Bank läuft wird er höchstens ausgelacht und eingewiesen. (Und viele andere Aspekte die den Rahmen sprengen würden.Auf den Punkt gebracht ist das Problem, das ich angesprochen habe, eben die Tatsache dass man erstmal definieren muss, was eine Airsoft ist und was nicht.
Sollte der Gesetzgeber zu dem Schluss kommen, dass es notwendig ist das zu definieren, gibt es massig Potential wie diese Definition für uns negativ ausfallen kann.
Das war eigentlich meine Aussage. -
Sollte der Gesetzgeber zu dem Schluss kommen, dass es notwendig ist das zu definieren, gibt es massig Potential wie diese Definition für uns negativ ausfallen kann.
Das war eigentlich meine Aussage.Und das wird es auch. Sein wir uns ehrlich seit wann sind neu beschlossene Gesetze positiv für die Bürger gewesen? Speziell bei Waffengesetzen.
-
Also Aequitas Du hast da unrecht!Laut deinem Text steht dort (und ich geh jetzt mal davon aus dass das auch so im Gesetz steht):
Jay, sei nicht so kleinlich. Die Munition die wir verschiessen hat 5.95mm/+-0,01mm.
Meine Meinung: Es geht nur darum das der Zugriff auf Softgun´s von U18 unterbunden/erschwert wird.
-
Naja....etwas auf Papier schreiben und es als Gesetz geltend machen ist eine Sache.
Dies aber dann auch sinnvoll auszuüben bzw. effektiv zu kontrollieren ist so gut wie unmöglich.
-
Also, seid 1996 gelten Softguns schon als ``Waffen`` nicht darum weil sie dafür gebaut sind Menschen zu verletzen ect. sondern darum weil sie feste Körper gezielt durch einen Lauf verschießen.Ich kenne keinen § in den Softguns als Spielzeug gelten.
Diesen Schmäh hab ich schon versucht vor Jahren im alten Blauen zu verwenden/erklären, damals haben alle gemeint, NEIN BÖSE PFUI, Softguns sind Spielzeuge, weil sie "Kleinteile" haben und verschluckt werden können und dies im Lebenmittelgestz irgendwo verankert ist.
Es wird/wurde immer wieder auf das Lebensmittelgesetz bezug genommen, aber einen exakten Paragraphen dazu gibt/gab es nicht/nie.Gesamte Rechtsvorschrift für Spielzeugverordnung 2011, Fassung vom 23.10.2013
Zitat
Liste von Produkten, die gemäß dieser Verordnung nicht als Spielzeug geltene)
Nachahmungen echter SchusswaffenGesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996, Fassung vom 23.10.2013
ZitatWaffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1.
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2.
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schußwaffen
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1.
der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2.
der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3.
der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Faustfeuerwaffen
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisenMein Vorschlag:
Euch passen weder Guns noch Waffen -> Softair-Produkte, -Objekte, -Modelle, -Geräte, -Markierer, ...
Softairmarkiererverordnung 2013 (SMV)
§ 1 Gegenstand dieser Verordnung sind
- BB-Markierer (wenn Paintballs explizit erwähnt werden, dann sollten wir das selbe "Recht" haben)
- Paintball-Markierer -
Markierer kannst du definitiv nicht verwenden als Bezeichnung da nichts markiert wird.
Und auf die Gefahr hin mich zu wiederholen, Airsoft sind auch seit 1996 keine Waffen Grund ist genau jener, dass im Gesetz steht, ich zitiere erneut:
ZitatSchusswaffen sind Waffen
Da weder AIPSC noch Airsoft anerkannte Sportarten in Österreich sind, fallen sie bei Waffe durch und sind dementsprechend auch keine Schusswaffen.
Von daher können wir es mit einem lachenden und weinenden Auge sehen, dass wir kein Sport sind.Wir sollten uns aber denke ich recht bald was überlegen und vorbereiten, denn ich glaube es dauert nichtmehr all zu lange, bis wir als Sport angesehen werden können und vielleicht sogar die Bestätigung bekommen.
Die Vereine werden schon als Sportvereine anerkannt und demnächst wird die CQB Halle des ASVV als Sporthalle gewidmed!
Das heißt zumindest die BHs sehen unsere Tätigkeiten schon als Sport![hr]
Ich schaue mal als Laie über den Gesetztestext und kommentiere was mir auf die Schnelle auffällt, was es für uns an Änderungen bringen würde.
Ich möchte darauf verweisen, dass ich kein Jurist bin und ich daher keine Gewähr gebe sondern nur wiedergebe wie ich das verstehe und was mir ins Auge gestochen ist.Wir würden in den erwähnten §45 Abs 3 fallen.
Zitat§ 45. Auf
.
.
.
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
.
.
.
§§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Gehen wir das mal der Reihe nach durch.
Zitat§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Wie erwähnt würden wir nun da rein fallen damit auch in §2 und wären Schusswaffen der Kathegorie D.
ZitatBesitz
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.
Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).Korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber ein nicht umzäuntes Waldstück kann dann nichtmehr bespielt werden da das keine eingefriedete Liegenschaft ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/EinfriedungZitatVerläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein
§ 9. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.2. Abschnitt
Allgemeine BestimmungenErmessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Jugendliche
§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C oder D Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.
(5) Sportliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Abs. 2 für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in § 35 Abs. 2 Z 3 umschriebenen Umfang beschränkt.Interessant wird es wieder bei §11 Abs 2. Das ermöglicht es Jugendlichen ab 16 Jahren mit Einverständnis der Eltern, und der Behörden, dem Airsoft Sport nachzugehen.
ZitatWaffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.Vorläufiges Waffenverbot
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Man müsste Spielgelände als Schießstätten zum Zweck der Ausübung des Airsoftsportes genehmigen lassen. Im Prinzip wie die Widmung der ASVV CQB Halle als Sporthalle.
ZitatÜberprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.
(2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
(3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.Ersatzdokumente
§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.Verwahrung von Schusswaffen
§ 16a. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Was sicher ist, ist nicht näher spezifiziert, ich würde aber sicherheitshalber auf einen verschlossenen Behälter/Schrank/Raum tippen.
Kommen wir nun zum §17 der auch einige relevante Punkte hat.
Zitat§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;Der BB spuckende Gitarrenkoffer wäre verboten, genauso wie Airsoft die Wasserpistolen ähneln würden.
Oder auch:
http://www.tokyo-model.com.hk/…ksc-glock-18c-p-1199.htmlZitat2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
Genauso ist die Frage was man hierunter alles verstehen kann. Was ist das für Sportzwecke übliche Maß bei uns?
Da wir im CQB auf kleine Wendekreise angewiesen sind, kann es bei uns dafür fast nicht kurz genug sein, aber wehe das bestimmt wer von außerhalb. Dann darf ich meine seltene TM Spas12 mit Metallklappschaft abgeben...Zitat5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
Genauso verboten sind die MP5 Taclight Handguards und Schalldämpfer.Nun können wir einen Sprung zu §35 machen.
ZitatFühren von Schusswaffen der Kategorien C und D
§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.Das ist wiederum bietet die andere Möglichkeit Spiele in einem nicht umzäunten Wald zu spielen, jedoch wird die Behörde wohl einen Dreck tun uns einen Waffenpass für eine Airsoft auszustellen, da sie uns natürlich lieber in umzäunten Gebiet hätte.
-
Zitat
6. Abschnitt
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus DrittstaatenEuropäischer Feuerwaffenpaß
§ 36. (1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.
(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.
(4) Die nähere Gestaltung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.
(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular spätestens zwei Tage vorher anzuzeigen.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.
(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
(7) In den Fällen des Abs. 2 letzter Satz ist die Behörde ermächtigt, sich von der Richtigkeit der Anzeigen an Ort und Stelle zu überzeugen. Hiezu ist sie befugt, jene Orte und Räumlichkeiten zu betreten, in denen die für den Transport vorgesehenen Waffen gelagert werden, und vom Gewerbetreibenden und seinen Beschäftigten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Überdies ist sie ermächtigt, Informationen über den beabsichtigten Transport, den Behörden des Empfängermitgliedstaates zu übermitteln.
(8) Die nähere Gestaltung des Erlaubnisscheines gemäß Abs. 1, der Anzeige eines Transportes gemäß Abs. 2 und der Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.Mitbringen von Schußwaffen und Munition
§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
1. Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
2. Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und - in den Fällen des Abs. 3 - den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.
(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.Wenn ich das richtig sehe müsste man dann die Ausreise mit Airsofts genehmigen lassen, bzw. auch für Gästespieler aus dem Ausland die Einreise, sofern nicht in einem Europäischen Waffenpass eingetragen und mit Einladung zu einem Spiel. Das wird kaum jemand haben denke ich, zumal das ohne Seriennummern so oder so nicht vernünftig machbar ist.
ZitatFühren mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
§ 40. (1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.
(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.Hier sind wir wieder beim eingezäunten Wald der wohl notwendig ist, sofern nicht in einem Gebäude oder genehmigten Schießstätte.
ZitatBestimmung von Schußwaffen
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Hier sind wir wieder beim §45 angelangt der Ausgangspunkt all dessen war.
ZitatAusnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf die Gebietskörperschaften;
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.
(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG - mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 - anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.9. Abschnitt
Behörden und VerfahrenZuständigkeit
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.
Instanzenzug§ 49. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Landespolizeidirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Landespolizeidirektion ist keine Berufung zulässig.
10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;
5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.
(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.§50 habe ich auf die relevanten Punkte gekürzt.
ZitatVerwaltungsübertretungen
§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. Schußwaffen führt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;zuwiderhandelt;
9. Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt;
10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,
11. entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.Auch hier habe ich die nicht zutreffenden Zeilen entfernt. Besonders relevant wird Abs1 Z9, aber das wurde schon bei §16a angeschnitten.
-
Zitat
Verfall
§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
Durchsuchungsermächtigung
§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.11. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der WaffenpolizeiAllgemeines
§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken.Zentrale Informationssammlung
§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen zum Betroffenen
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. frühere Namen,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Wohnanschrift,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Namen der Eltern,
8. Aliasdaten und
9. Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,
ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Zentralen Informationssammlung sind die Waffenbehörden. Die Zentrale Informationssammlung wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch eines Dienstleisters dieser Datenanwendung ausübt.
(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Dienstleister im Sinne § 4 Z 5 DSG 2000 tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 überlassen sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.
(4) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.
(6) In Auskünften gemäß § 26 DSG 2000, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
(7) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch Daten aus dem Zentralen Melderegister zur Verfügung gestellt werden.
(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung habe diese die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des § 14 Abs. 4 DSG 2000. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.Zitat12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.
(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.
(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.
(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2.
(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.Die letzten Paragraphen betreffen uns mMn nicht mehr und nicht weniger wie auch schon zuvor.
Ich wäre dankbar wenn mich jemand bestätigen, korrigieren oder ergänzen könnte, vorallem sollte er juristische Ahnung haben. -
Danke fürs posten Falcon, aber ich habs nur bis zur Hälfte geschafft gscheit mitzulesen
Ich bild mir ein (und möge bitte korregiert werden!), dass zb Bögen nicht als Waffen gelten, weil sie keine Energie speichern können, anders als zb Armbrüste die deshalb als Waffen gelten.
Paintball-Markierer speichern aber auch Energie und sind keine Waffen; sie werden als zumindest nicht als solche benannt.Warum sollten dann Airsoft-Sportgeräte nicht gleich wie Paintball-Makierer deklariert werden? Vom grundsätzlichen Verwendungzweck her sind sie ja gleich-> zeigen Treffer an
-
Ich weiß, es ist etwas zäh sich da durch zu Scrollen, ich wollte aber wirklich alles relevante zitieren und sofern mir was aufgefallen ist darauf eingehen.
Bez. deiner Frage mit Paintball:
§45 Abs. 3
Paintballs sind größer als 6mm.Die Definition Markierer passt aus folgendem Grund nicht:
Paintballs markieren wirklich was mit Farbe, bei Airsoft bleibt keine sichtbare Markierung.Ich kann mal kurz zusammenfassen was die Auswirkungen sind die mir aufgefallen sind:
1.
Spielgelände müssen eingefriedet sein, sprich umzäunt oder in einem geschlossenes Gebäude und natürlich braucht man die Genehmigung des Besitzers.
Das würde Waldspiele praktisch ausschließen. Alternative, das Waldstück wird von den Behörden als Schießstätte für Airsoft genehmigt oder jeder Spieler besitzt einen Waffenpass der ihn zum Führen einer Airsoft berechtigt.2.
Airsoft kann wieder ab 16 mit Einverständniserklärung der Eltern und Genehmigung der Behörden gespielt werden.3.
Verwahrung muss sicher sein. Es wird aber nicht gesagt was Sicher ist. Es wird ähnlich sein wie mit echten Schusswaffen.
Entweder ein verschlossener Koffer/Tasche, Schrank oder Raum.
Evtl. reicht es aber in unserem Fall auch BBs, Gas und Akkus zu verschließen?4.
Ein- und Ausreise mit Airsofts würden Genehmigungen der Behörde bedarfen, außer man beantragt einen EU-Waffenpass in dem die Airsofts eingetragen sind. Dann dürfen aber auch maximal 3 mitnehmen die da eingetragen sind. Das wiederum sehe ich als schwierig bis unmachbar an, da es wohl an Seriennummern mangelt.5.
Licht, Laser und Schalldämpfer wären auf Airsofts verboten.
Genauso dürfen sie nicht mit anderen Gegenständen verwechselt werden können.
Sprich der Magpull Kit für die Glock der sie zu nem Köfferchen zusammenklappen lässt wäre illegal, genauso wie der "BB Spuckende Gitarrenkoffer". Vermutlich auch wenn es wie eine Wasserpistole aussieht. -
...wie so schön ausgeführt in den Threads oben, könnte es eben mehr Nachteile mit sich bringen, wenn unsere Spielzeugmarkierer still&leise bzw. klammheimlich irgendwie unter "Waffen" fallen.
Bestärkt mich lediglich darin, es nicht weiterhin Waffe zu nennen.
-
Bögen sind keine Schusswaffen da das Geschoß durch keinen Lauf geht...
Sorry aber ich Wiederhole:
Farbkugeln/Beutel sind keine festen Geschoße!Zur Kategorie sonstige Schusswafffen:
Da fallen nicht nur Co2/Luftdruck sondern zb. auch viel weiter vorne Piratenpistolen mit Zündrad usw. Die Liste ist endlos lang.Falcon den EU Feuerwaffenpass brauchst du eig nur als Sport oder Jagdschütze um deine Waffe in ein EU Land weiter transportieren zu dürfen, aber auch nur dann wenn es mit den Gesetzen des jeweiligen Landes vereinbar ist und du brauchst eine Einladung vom Schützenturnier oder vom Jagtclub ect.
Softguns darfst du in das andere Land mitnehmen sofern es dort im Gesetz erlaubt ist.
Wie die BH´s uns sehen und ob Airsoft als Sportart angesehen wird ist zwar schön und gut, aber ich verweiße darauf zurück das erst das BMI Airsoftguns als Sportgärete erklären kann bzw darf!
ZU
SCHUSSWAFFEN SIND WAFFEN:
WAFFEN ist der Oberbegriff,
SCHUSSWAFFEN ein teil genau wie STICHWAFFEN usw.
Jaein!
Das Kaliber 6mm fällt da nur zu Co2 und Luftdruckwaffen.Es gibt auch Co2 und Luftdruckwaffen mit höherem Kaliber. Die auch erlaubt sind doch nur darum weil das BMI es zugelassen hat!
Es gibt auch ne Flinte von Umarex die vor kurzem noch erlaubt und dann wieder vom BMI verboten wurde. (Kenne das Kaliber nicht waren aber große Gummikugeln, und der Lauf der Flinte so Dick wie ne Kaliber 12 Flinte)
Wir müssen jetzt nicht das ganze Gesetzbuch hierhin kopieren.
Ich habe nur das hergestellt was ich gelernt habe
Also merken:
Oberster Punkt:
Das BMI endscheidet!Ihr bezieht euch auf das Spielzeug gesetz in denen Nahahmung echter Waffen unter Spielzeug fällt.
Da habt ihr nicht ganz unrecht jedoch gibt es auch Waffennahamungen die keine Geschosse gezielt durch einen Lauf verschießen.
Seid doch einfach glücklich, wir habens gut in Österreich was Airsoft angeht.
Ab 18 frei erhätlich, keine Abkühlphasen (Sprich keine Meldung oder Nachvorschung der Zuverlässigkeit). -
...wenn unsere Spielzeugmarkierer still&leise bzw. klammheimlich irgendwie unter "Waffen" fallen.Bestärkt mich lediglich darin, es nicht weiterhin Waffe zu nennen.
Tja, es ist jetzt per Gesetz aber eine geworden. Ob es dir gefällt oder nicht.
Zwar eine (noch nicht) "nicht-kategorisierte" Waffe, aber immerhin eine Waffe. Kannst wie ein Vogel Strauß den Kopf im Sand stecken oder die dunkelste Seite der Nischen aufsuchen, wird aber alles nichts daran ändern.Wie ich im roten schon in Romanform geschrieben habe:
ZitatDiese Namensgebung gibt mir schon Stoff zum nachdenken...
Was wäre wenn dies der erste Schritt in Richtung schärfere Gesetzgebung ist. Als ein Art Stufenplan damit die Leute die vielleicht nich ein wenig pennen kein Aufstand machen, versteht's was ich meine?
So wie in.. ("wir" = Gesetzgeber/Regierung/Behörde whatever....)Stufe 1 - Wir nennen die Repliken vorher nur mal "Waffe", und lassen das mal so im Raum stehen.
Stufe 2 - Nach einiger Zeit "stellen" wir fest das diese "Waffe" irgendwie nicht richtig kategorisiert ist, und schauen spontan und unverbindlich mal wie der große Bruder Deutschland das geregelt hat - nachdem wir ja schon die Namensgebung "Softairwaffe" dankend übernommen haben.
Stufe 3 - Eine vollautomatische "Waffe" ist für Zivilisten verboten. Da in Softair (wie ich den Name hasse) ja auch jetzt das Wort "Waffe" dran hängt, werden wir das jetzt auch so machen und verbieten diese Vollautomaten.
Stufe 4 - Mit Waffen spielt man nicht und man beschießt sich auch nicht gegenseitig mit denen. Wir werden diese "(Kriegs)Spiele" somit verbieten, den Vereinsstatus bzw. Clubstatus aberkennen und somit haben wir in kürzester Zeit mit dem Problem der Gewaltverherrlichung und Kriegsspielerei (weil wir ja gaaaaaaaanz früher böse Buben waren) von diese jungen Waldhupfer aufgeräumt. *Schulterklopf*Achtung, wurde mit einer Prise Sarkasmus geschrieben....
Sag nicht das es der Grund ist, aber manchmal sind die Jungs ziemlich raffiniert.
und....
ZitatAdaptierts das niederländische System - dann ist jeder Kas bissen (hehehe, Kas, Niederlande, hehehehe, Wortspielung, hehehe, ich weiß :out:)
Ich hab nichts zu verstecken, ich habe nichts zu erklären, ich habe auch nichts zu erläutern. Die Leute die ihre Meinung schon gebildet haben durch Unwissenheit, angeborene Dummheit, Vorurteile, von "hören-sagen", "Vergangenheitsbewusstsein" oder eingeängtes Weltbild, was auch immer - werden diese Menschen ihre Meinung auch nicht ändern wenn die "Waffen" auf einmal offiziell "Markierer" heißt - da macht man sich eigentlich nur eins: lächerlich... Wenn es wie eine Rose riecht, wenn es wie eine Rose ausschaut, wird es eine Rose sein...Und welcher überdrüber Reenactor wird sein Spielzeug rosa pinseln lassen, nur weil es der Gesetzgeber verlangt. DANN kannst mit Airsoft einpacken!
Lass es, wie gesagt siehe Beispiel NL, in einer eigenen Kategorie als "Waffe" kategorisieren. Eine Kategorie der "nicht-tödlichen Schusswaffen" - weiß jetzt nicht genau wie das formuliert wurde. Verbandsmitgliedschaft ist erforderlich um - mit einen Mitgliedspass - "Waffen" kaufen und besitzen zu können (absperrbaren Waffenschrank/Koffer, whatever) und auch erforderlich falls man von zuhause zu einem Spiel fährt, basteln geht bei einen Kollegen und die Teile in einem abgesperrten Kofferraum in einem abgesperrten Koffer transportiert werden...
Problem gelöst. Die Niederländer haben erst seit heuer diese Regelung per Gesetz genehmigt bekommen, haben schon tausende Mitglieder, die Airsoftshops boomen und haben jetzt schon mehr Spielfelder als in Österreich - und nein, die laufen nicht nur in Wälder herum wie hier zu 99% passiert.
Das einzige Problem ist, Niederländer sind dafür bekannt Probleme gemeinsam zu lösen (klingt eingebildet, aber werden wirklich so gesehen, ist nicht auf mein Mist gewachsen) - somit ist so eine Konstruktion aus Gesetz und Verband auch möglich. In Österreich blöd gesagt, kocht lieber jeder seine eigene Suppe. Die eine Hälfte versteckt sich lieber, am besten das der Nachbar nicht einmal weiß was im Wald passiert. Bilder müssen verpixelt werden damit ja keiner sieht was der "Verrückte" von Nebenan in seiner Freizeit tut. Die andere Hälfte hat kein Problem damit und scheut auch nicht Rede und Antwort zu stehen, versucht vielleicht sogar während Veranstaltungen Aufmerksamkeit und allgemeines Interesse für dieses Freizeiterlebnis zu erregen.
Solange diese beide (jetzt sehr extrem dargestellte) Fronten nicht irgendwie zusammen finden kann man sich alle andere Gerede in die Haare schmieren - wird nie passieren...
-
Zitat
Seid doch einfach glücklich, wir habens gut in Österreich was Airsoft angeht.
Ab 18 frei erhätlich, keine Abkühlphasen (Sprich keine Meldung oder Nachvorschung der Zuverlässigkeit).Genau das sollt ma in so einem Fall nicht machen, also das einfach so hinnehmen.
Waffe heisst i.P., dass der Hauptzweck des Geräts das Verletzen anderer is (oder Zielschießen). Darum is zB ein Baseballschläger oder ein Küchenmesser keine Waffe, ein Totschläger oder ein Butterlfymesser aber schon.
Was wäre Airsoft für eine Tätigkeit/Sport bei dem ich mit einer Waffe auf meine Kollegen schieß!? Kein wundern wenn wir dann in ein spezielles Eck gestellt werden.Und überhaupt: was is mit den armen neurotischen Opis die sich dann eine "Airsoft-Waffe" zur Selbstverteidigung zulegen und dann im Notfall merken müssen, dass sie sich mit einem Besenstiel besser verteidigen könnten!
-
Und was mindestens so gefährlich ist, ist wenn man nur das versteht oder sieht, was man verstehen oder sehen will. Wenn man schon Informationen verbreitet, soll man auch dafür sorgen das sie nicht nur korrekt sondern auch komplett sind...
...und hast du dieses oder im Satz auch gesehen?! Ein "oder" bedeutet das dieser Satz noch nicht zu Ende ist. Und wenn du das festgestellt hättest, hättest auch lesen können, das:
Waffen gemäß § 1 Gegenstände sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sindEinfach nur "Abgaben von Schüssen", nicht mehr, nicht weniger. Keine weitere Definition.
[quote]Und überhaupt: was is mit den armen neurotischen Opis die sich dann eine "Airsoft-Waffe" zur Selbstverteidigung zulegen und dann im Notfall merken müssen, dass sie sich mit einem Besenstiel besser verteidigen könnten!
Häh?!?! Nicht dein Ernst oder... Der "arme verwirrte Opi" letztes Jahr hat das mit sein Leben bezahlt (zwar eine Schreckschuss, kommt aber wenn man eh alles pauschaliert auf's gleiche).
-
Falcon den EU Feuerwaffenpass brauchst du eig nur als Sport oder Jagdschütze um deine Waffe in ein EU Land weiter transportieren zu dürfen, aber auch nur dann wenn es mit den Gesetzen des jeweiligen Landes vereinbar ist und du brauchst eine Einladung vom Schützenturnier oder vom Jagtclub ect.Softguns darfst du in das andere Land mitnehmen sofern es dort im Gesetz erlaubt ist.
Wie die BH´s uns sehen und ob Airsoft als Sportart angesehen wird ist zwar schön und gut, aber ich verweiße darauf zurück das erst das BMI Airsoftguns als Sportgärete erklären kann bzw darf!
ZU
SCHUSSWAFFEN SIND WAFFEN:
WAFFEN ist der Oberbegriff,
SCHUSSWAFFEN ein teil genau wie STICHWAFFEN usw.
Das ist ja das was ich geschrieben habe wenn du es genau liest. Ich habe nicht von der aktuellen Situation gesprochen sondern von derjenigen, sollte Airsoft eine Sportart werden, was automatisch ein Schießsport wäre. Dadurch werden Airsoftgeräte unweigerlich Waffen nach unserem Waffengesetz was wiederum zur Folge hat Schusswaffen welche in die Kathegorie D und im Speziellen §45 Abs 3. fallen.
Dadurch werden die von mir zitierten Gesetzteile relevant.Ausserdem entscheidet das Sportministerium ob wir ein Sport sind oder nicht!
Das wovon du sprichst ist Abs5 des selben §.Ich warnte nur davor, dass es offizielle Behörden schon als Sport sehen,
der Schritt dahingehend, dass dieses Einlenken auch bei anderen eintritt ist nichtmehr all zu weit und sollten gewisse Leute Spitz bekommen, dass sie uns damit mehr schaden können als helfen, dann wird das vielleicht nichtmehr all zu lange dauern.Genauso kann diese Verordnung durchaus so als Stufenplan wie von Dutch Oak beschrieben geplant sein.
Wird es ein offizieller Sport sind wir Sportschützen und das von mir genannte wären nach meiner Auffassung die Auswirkungen sofern keine weiteren Änderungen am Waffengesetz vollzogen werden.Ich sehe es auch wie er, es wäre vielleicht wirklich nicht schlecht wenn es eigens klar definiert wird und wenn man sich zusammenrauft und das entsprechend vorbereitet, verfasst und einen Antrag einlegt dahingehend eine Änderung zu erwirken.
Auch wenn wir uns selbst zu einem gewissen Grad etwas mehr restriktieren, so haben wir es auf lange Sicht einfacher weil weniger Idioten an das Zeug ran kommen und nicht in einer Grauzone rumschwirren.
Mir wäre es auch lieber sie wären nicht im Waffengesetz, aber vielleicht schafft man es ja dafür diese Verordnung entsprechend zu ändern die alles wesentliche beinhaltet. -
@Dutch Oak:
Nein, AS sind nach wie vor KEINE Waffen vor dem Gesetz.
Sie werden in der Novelle zwar als Waffen bezeichnet, aber Sie sind laut Definition im Gesetz keine Waffen. Das bedeutet dass sie nicht jetzt auf einmal als Waffen definiert sind, es bedeutet schlicht und ergreifend dass der Text in der Novelle FALSCH ist.
Und wenn nichts getan wird, wird sich das über kurz oder lang einbürgern und den weg bis zur Definition finden.Wenn Paintballkugeln keine Festkörper sind, dann bitte erklär mir was sie sind?
Ich weiß nicht was Du in der Schule gelernt hast, aber wir haben gelernt es gibt 3 Aggregatzustände (plasmaförmig ausgenommen) und die sind: fest, flüssig und gasförmig.
Wenn Paintballkugeln keine Festkörper sind, sind die dann flüssig? Oder gasförmig?
Nimms mir nicht bös, aber deine Auffassung der Texte ist mehr als abenteuerlich und keineswegs zielführend oder richtig. -
Ich glaub dafür is es jetz etwas spät. Da hätten wir vor 5 jahren anfangen sollen. Wir haben netmal an ordenlichen airsoftverband vorzuweisen. Geschwrige denn gibts an gscheitn Zusammenhalt in der Szene. Das jetzige Gesetz können wir nicht mehr ändern. Jetz geht nur mehr Schadensbegrenzung.
Habens net vor a paar monat im andern forum gewettert, dass sich keiner restriktieren od. Etwas gesetzlich vorschreiben will. Und das ja jeder de füsse stillhalten soll weil ma ja in der tollen Grauzone herumgeistern? I habs jagsagt jetz habts den schas....
Ich glaube das passiert jetz alles im Zuge der europaweiten verschärfung der Waffengesetze die den Verkauf u. gezielt den privatverkauf wie zb egun usw. Betreffen. Weil soviele waffen u. im privatbesitz sind u auch teilweise illegal. Anscheinend wollns de eu buerger entwaffnen damits netmal an aufstand gibt lol aber das is a andre Gschicht.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!