Weil es andernorts schon diskutiert wird, möchte ich es hier auch zur Sprache bringen:
Die Kernaussage:
ZitatDer EGMR kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Eigentumsschutz des Waldbesitzers auch dann in unangemessener Weise verletzt sei, wenn Dritte erhebliche Sachschäden aus seiner Verweigerung befürchten müssen. Deshalb darf der Waldbesitzer nicht nur Jägern, sondern auch Treibern und Hunden die Begehung seiner Grundstücke zum Zwecke der bewaffneten Regulierung des Wildbestandes untersagen.
Zitat von:
http://www.heise.de/tp/artikel/37/37172/1.html
Wohlgemerkt gilt das für den Eigentümer des Grundstückes, der das Gebiet von der Jagd ausnehmen lassen kann. Als wirkliches Mittel oder auch nur mit der Androhung dürfte wohl der ein oder andere Waidmann im Grundstücksstreit zu einem Kompromiss bereit sein.