Ein Vereinskollege von mir hat gerade Stress mit einem Airsoft Shop. Sie haben ihm eine AUG verkauft in der die Platte hinten gebrochen war (schon bei Erhalt). Er hats daraufhin zurückgeschickt und sie haben es "repariert" indem Sie die Platte mit Baustellen Silikon reingepickt haben, weil Sie meinen er hat das durch unsachgemäße Handhabung selbst verschuldet.
Das hat er nicht, weil er hat das Ding nicht zerlegt, sondern nur aus der Verpackung genommen, das ist dem Shop aber scheinbar egal. Nun ist das Gesetz, laut §928 ABGB da auf seiner Seite, in dem steht:
ZitatVermutung der Mangelhaftigkeit
§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokum…okumentnummer=NOR40018129.
Also will er klarerweise eine Reparatur (nicht mit Silikon, sondern eine angemessene, was hier auf Tausch des AUG kolbens hinauslaufen würde, oder einen Ersatz).
Nun kommen wir zu meiner eigentlichen Frage, vielleicht kennt sich da wer aus. Es steht nämlich weiters (§932 ABGB, Absatz 3)
ZitatAbs. 3: Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
Wie lange wäre hier eine "angemessene Frist"?
Meiner Meinung nach, bei einem Shop der sowas wahrscheinlich lagernd hat, per sofort (max. Dauer des Postweges also maximal drei Tage) oder doch eine Woche?
Bzw. müsste er das laut gesetz ja sogar abholen, da mein Kollege das per Onlineshop bestellt hat und sich liefern hat lassen:
Zitat§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt
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Hat mit sowas Jemand schon Erfahrung, Gewährleistungsrecht oder hat schonmal ähnliche Probleme gehabt?