Beiträge von humpel

    Tja, da wird ACZC aber nicht der einzige Bewerber im Feld sein.


    Zeta Labs werkelt nämlich auch an einem MG42.
    Zwischenzeitlich gabs zwar Gerüchte, dass die Arbeiten daran wieder eingestellt worden sind, aber entsprechend den Meldungen auf everything-airsoft.com (siehe hier und hier) schauts nicht so schlecht aus.
    Preislich wirds wahrscheinlich auch unter 1000€ bleiben.
    Wär toll, wenn sie es verwirklichen - ein MG42 zu vernünftigen Preisen ist schon eine arge Marktlücke

    so, sorry - war grad a Zeitl ned beim REchner
    1. Danke fürs Aktivieren vom Schie
    2. ich hab ihm geschrieben, dass er sich kurz bei Jay melden soll, wenn er da ist und das Problem, das er hatte, selber vorbringt - über Ecken is immer a Schas

    Schie hat mir bei uns im ASVW Forum eine pn geschickt, wo er Probleme bei der Aktivierung hier ausführt:

    Zitat

    Kann mich nicht einloggen der Aktivierungslink funzt ned (habs 2x versucht und der Link zur alternativen aktivierung funzt auch ned)


    Was passt ned?

    Definition Uniform
    Laut Wikipedia definiert das Wort Uniform

    Zitat von "Wikipedia"

    „gleichartige Kleidung, um optisch einheitlich (lateinisch-französisch: uniform) in der Öffentlichkeit aufzutreten. Beim Militär ist die Uniform notwendige Bedingung für den Kombattantenstatus.“


    Tatsache ist jedoch, dass zu einer Uniform in der Regel ein Abzeichen gehört, welches den Träger eindeutig einer Partei zuordnet.


    Rechtliche Lage
    Das Tragen von Uniformen und Abzeichen ist in Österreich generell gestattet, solange sie folgende Kriterien erfüllen:


      [li] Sie sind nicht durch Landes-, oder Bundesgesetze verboten[/li]
      [li] Sie werden nicht von staatlichen Organisationen getragen[/li]


    Diese Regelung umfasst daher alle Uniformen der Sicherheitsexekutive (Polizei, ehem. Gendarmerie) und des Bundesheeres, sowie die jeweils von diesen verwendeten Aufnähern und Abzeichen.
    Des Weiteren erstreckt sich diese Bestimmung auch auf die Uniformen und Abzeichen der Wehrmacht, der SS oder sonstige, durch Gesetze verbotene Organisationen.
    Der Ausdruck „Abzeichen“ bezeichnet hier jedoch keine Rangabzeichen, sondern Einheitenabzeichen.


    A) Uniformen und Abzeichen verbotener Organisationen
    Uniform-Verbotsgesetz, BGBl. Nr. 15/1946 i.d.g.F. (BGBl. Nr. 422/1974)

    Zitat

    § 1 Das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht ist verboten.
    § 2 Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretung vom Gericht mit Geld
    bis zu 2000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
    § 3 […]


    Quelle: RIS


    Abzeichengesetz, BGBl. Nr. 84/1960 i.d.g.F. (BGBl. Nr. 117/1980)

    Zitat

    § 1 (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden.
    (2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
    § 2 […]


    Quelle: RIS


    Anmmerkung:
    §1(1) Öffentlich: als öffentlich gilt jener Bereich, der allen Menschen unter den gleichen Voraussetzungen zugänglich ist. Ebenfalls gilt als öffentlich, was von einer größeren Anzahl Personen wahrgenommen werden kann (absichtlich oder unabsichtlich).
    §1(2) Ähnlichkeit und Ersatz: Das Tragen von Repliken der Tarnmuster (Splittertarn, Sumpftarn-BDU’s) in BDU-Form ist nicht verboten, solange nicht weitere eindeutig der verbotenen Uniform zugehörige Uniformteile oder Ausrüstungsgegenstände verwendet werden (Bsp.: Splittertarn-BDU, M40 Stahlhelm und MP40), da sowohl ein anderes Schnittmuster als auch Tarnmuster (Nachkriegsversionen der BRD) vorliegen.
    Die Verwendung von reproduzierten Uniformen unterliegt jedoch dieser Verordnung.


    Beispiele einer verbotenen Uniform und Abzeichen nach dem Uniform-Verbotsgesetz und dem Abzeichengesetz:


    Reproduzierte M40-Wehrmachtsuniformbluse in Splittertarn


    Verbotene Abzeichen sind sämtliche Runen, sowie die SS-Totenkopfabzeichen, aber auch der Reichsadler, unabhängig davon, ob sich im Kranz zu Füßen des Adlers das Hakenkreuz befindet oder nicht.


    Anmerkung:
    Die Truppen des russischen Innenministeriums verwenden seit ca. 2005 ein Tarnmuster (Partizan), welches dem deutschen Eichenlaubtarnmuster sehr nahe kommt. Der Unterschied kann hauptsächlich an der Uniform (Schnittmuster) selbst erkannt werden. Nachstehend ein Vergleich:
    Frühling:


    Sommer:


    Herbst:


    Hierbei handelt es sich bei dem Frühling- und Herbstmuster um direkte Kopien! Das Sommermuster stellt eine Mischung dar und ist rechtlich jedenfalls unbedenklich.
    Anwendung finden die Tarnmuster beim gleichnamigen Tarnanzug, bei KM-L Anzüge, aber auch bei verschiedenen Gorka-Varianten.
    In Verbindung mit diverser Wehmachtsausrüstung (Helm, MP40/98k etc) fällt die Benützung eines solchen Tarnanzugs wiederum unter §1 Abs.1 Abzeichengesetz!



    Fazit
    Aufgrund dieser Bundesgesetzblätter ist die Verwendung von Uniformen (auch Uniformteilen!) verboten.
    Wer gegen diese Gesetze verstößt, macht sich je nach Delikt entweder gerichtlich strafbar (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) oder begeht eine Verwaltungsübertretung und riskiert eine Geldstrafe.
    Während hier die rechtlichen Grenzen angeführt wurden, ist es generell moralisch bedenklich, einen SS- oder Wehrmachtsangehörigen nachzustellen und sollte nicht zuletzt aufgrund der Außenwirkung (Stichwort Medien!) tunlichst am Airsoftspielfeld unterlassen werden!
    Die Vereine sind dazu angehalten, insbesondere in Bezug auf Abzeichen (Runen, Totenkopf, Truppenkörperabzeichen) darauf zu achten, dass keine Repliken oder dem Original nahe kommenden Aufnäher oder Abzeichen verwendet werden (insbesondere in Bezug auf den Totenkopf)!


    [hr]


    B) Uniformen und Abzeichen der Sicherheitsexekutive
    Uniformschutzverordnung, BGBl. II Nr. 529/2004

    Zitat

    § 1 Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
    § 2 […]
    § 3 […]
    § 4 […]
    § 5 […]


    Unbefugtes Tragen von Uniformen
    §83a Sicherheitspolizeigesetz

    Zitat

    (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
    (2) […]


    Anmerkung:
    Als szenischer Zweck ist die Darstellung in Film und Theater zu verstehen. Die Darstellung eines Polizisten im Rahmen einer Airsoftveranstaltung fällt keinesfalls unter diese Bestimmung.
    Obwohl die Gendarmerie mittlerweile der Bundespolizei eingegliedert und eine neue Uniform ausgegeben wurde, sind immer noch Restbestände der alten Polizei-, und Gendarmerieuniformen vereinzelt in Verwendung.
    Die Regelung der angeführten Paragraphen ist daher in Bezug auf die Gültigkeit nach der Umstellung der Uniformen unklar.
    Es ist dringend zu empfehlen, so lange vom Tragen alter Polizei-, und Gendarmerieuniformen abzusehen, bis auch diese Restbestände gänzlich verbraucht sind und keine Verwechslungsgefahr mit echten Organen der öffentlichen Sicherheit mehr bestehen kann.