Neue Masche der Behörden: Widmung

  • Servus Comrades!


    Ich habe aktuell ein Thema, bei dem der ASCW Hilfe benötigt.


    2007 kam das Veranstaltungssicherheitsgesetz, 2009 lernten wir den Unterschied zwischen privater und öffentlicher Veranstaltung kennen.

    Seither sind unsere Veranstaltungen natürlich privater Natur.

    Und es war mit den Behörden relativ ruhig. Einen Exkurs hatten wir noch zum Thema Rodung.


    Seit kurzem habe ich folgendes Thema: Man kommt dem ASCW bzw. natürlich den Grundstückseigentümern mit dem Thema Widmung.


    Also, wir dürfen in einem Wald gar nicht Airsoften, ungeachtet ob es sich um eine private oder öffentliche Veranstaltung handelt. Weil wir die Widmung, die klarerweise "Forst" oder "Land- und Forstwirtschaft" lautet, damit nicht einhalten.

    Hier wird es aber sofort massiv kompliziert.

    Aktuell muss ich die Untersagung der betroffenen Gemeinde abwarten, um den Rechtsgrund kennenzulernen, bevor man mir an anderer politischer Instanz weiterhelfen kann.


    Hat jemand von euch hier bereits Erfahrungen gemacht? Inwiefern verstoßen wir mit ca. 7 Tagen im Jahr zu 8 Stunden gegen die bestehende Widmung?


    Es ist ein sehr frisches und aktuelles Thema, das uns vmtl. alle betrifft. Wenn das nämlich einmal durchgeht, ist es für jeden weiteren Airsoftverein anwendbar. Allenfalls mal in OÖ, aber sicher auch in ähnlicher Form auch in unseren anderen Bundesländern.

    Ich arbeite an mehreren politischen Instanzen, die ich hier aufgrund von OPSEC nicht nennen möchte, (aber nicht gegen die Szene ;) ), und bin für jede Erfahrung und jede weitere Information sehr dankbar!


    Vielen Dank,

    Bort Ende


    ---

    Zum Thema Umwidmung bin ich sehr gut informiert und die höchste Instanz hierbei ist der Gemeinderat, ich bitte daher von diesen Vorschlägen abzulassen. Da der Ausgang jedweder Gemeinderatssitzung zur Umwidmung für Airsoft vollkommen klar und eindeutig ist: einstimmig dagegen. :whistling:

    • Offizieller Beitrag

    Klingt für mich so als ob die euch weg haben wollen oder irgendwem ist fad im Amt.


    Ich kann mir nicht ganz vorstellen dass das durch geht, gibt so viele Veranstaltungen die auf Grundstücken stattfinden die eine andere Widmung haben.


    Wäre interessant wie die ganzen Dirtruns in Schottergruben/Steinbrüchen/Waldgrundstücken das handhaben oder das Novarock ;)


    Persönliche Erfahrung hab ich leider keine.

  • Ich kopier mal (sinngemäß) meinen Kommentar aus der off. Telegram-Gruppe hierher und ergänze noch ein paar Referenzen.

    Zitat
    • Widmung (Forst..) ist nach meiner Auffassung zuerst mal nur relevant im Baurecht (Genehmigung..), aber nicht für das Betreten, den Aufenthalt und das "Bespielen". Stichwort Jedermannsrecht und Erholungsraum.
      Ihr baut nichts, habt keine sanitären Anlagen, ... Airsoft ist weitestgehend gleichzusetzen mit "Verstecken im Wald".
    • Campen kann ein Thema sein, mit Zustimmung des Besitzers aber okay.
    • Betreten kann nur untersagt werden, wenn zB Sicherheit gefährdet wäre (Fällungen), in Bannwäldern, Neuaufforstungen, ... aber auch dann nur über den Besitzer.

    Ich glaube, hier wird einfach erstmal IRGENDWAS vorgeschoben, um den Besitzer zu verunsichern und ihn dazu zu bewegen, euch die Genehmigung zu entziehen

    Erste Referenz: Raumordnungsgesetz - https://www.ris.bka.gv.at/Gelt…O&Gesetzesnummer=10000370

    Darin wird festgehalten, dass Flächen eine Widmung (Baugrund, Forste, etc.) erhalten und nach dieser eine allfällie Baugenehmigung erteilt werden darf (oder auch nicht). Mit keinem Wort geht es darin aber um die eigentliche "Nutzung" einer Fläche. Damit ist dieses Gesetz für uns mMn erstmal irrelevant.


    Zweite Quelle: Forstgesetz 1975 - https://info.bml.gv.at/dam/jcr…%20I%20Nr.%20144-2023.pdf
    und Kommentar des BML (praktische ein Inhaltsverzeicnis) - https://info.bml.gv.at/themen/…rstrecht/Forstgesetz.html


    Für uns wesentlich:
    "§33 (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten."
    Ich halte fest: Airsoft ist ein Erholungszweck, weil Freizeitbeschäftigung (vgl. beliebige andere Sportart)

    (3) Beschreibt, dass weitere Verwendung nur mit Zustimmung des Waldeigentümer gestattet ist, etwa Campieren, etc.

    §34 beschreibt umfassend Gründe für begrenzte oder dauerhafte Sperrungen, alle im Einvernehmen mit dem Eigentümer: Forstarbeiten, Aufforstung, Bundesheerübungen, ... .
    §27 geht explizit auf Bannwäder ein, die ein behördliches Betretungsverbot nach sich ziehen - dafür muss aber ein Grund vorliegen, wie Lawinenschutz, Windschutz, .... etc.


    Was noch relevant sein könnte, wäre die regelmäßige Nutzung als Veranstaltungsstätte. Da sind wir dann im Veranstaltungssicherheitsgesetz und den Fragen: Privat oder öffentlich und damit meldepflichtig (hast du für den ASCW selber oben beantwortet), und der Glaubensfrage, ob unser Sport/Freizeitbeschäftigung ein Gefahrenpotential für Zuschauer beinhaltet. Mein pragmatischer Ansatz: Nein, da wir keine Zuschauer haben, sondern nur mitspielende Vereinsmitglieder.

    Wenn du eine Lösung hast, ist es kein Problem.
    Hast du keine Lösung, mach es nicht zum Problem!

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  • Bort

    Hat den Titel des Themas von „Neuer Masche der Behörden: Widmung“ zu „Neue Masche der Behörden: Widmung“ geändert.
  • Danke Lynx für deinen Input!

    Ich halte fest: Airsoft ist ein Erholungszweck, weil Freizeitbeschäftigung (vgl. beliebige andere Sportart)

    Dann hoffe ich, dass ich damit genug habe, um dagegen an zu können. Das war bislang die Basis für die Ausübung unserer Veranstaltungen.


    Dass wir dem Veranstaltungssicherheitsgesetz nicht unterliegen, sehen wir gleich. Sieht auch eine der befragten übergeordneten Stellen so.

    Was noch relevant sein könnte, wäre die regelmäßige Nutzung als Veranstaltungsstätte. Da sind wir dann im Veranstaltungssicherheitsgesetz und den Fragen: Privat oder öffentlich und damit meldepflichtig (hast du für den ASCW selber oben beantwortet), und der Glaubensfrage, ob unser Sport/Freizeitbeschäftigung ein Gefahrenpotential für Zuschauer beinhaltet. Mein pragmatischer Ansatz: Nein, da wir keine Zuschauer haben, sondern nur mitspielende Vereinsmitglieder.

    Ich habe viel in die Wege geleitet, aktuell muss ich auf die Angabe des Rechtsmittels der Gemeinde warten, bis man mir an den verschiedenen Instanzen wieder weiterhelfen kann.

  • Da heute auf einem anderen Kanal angemerkt wurde, dass auch Jagdverantwortliche ein nicht unwesentliches Wörtchen mitzureden haben (wie der ASCW ja selber erfahren durfte), hab ich mich heute auch noch mit dem OÖ Jagdgesetz 2024 beschäftigt: https://www.ris.bka.gv.at/Gelt…O&Gesetzesnummer=20001285
    Entsprechende Regelungen finden sich ebenfalls in allen anderen Landesjagdgesetzen.


    Wesentliche Inhalte:

    • §41 - Befugnisse: In IHREN Jagdgebieten sind JägerInnen gleichzusetzen mit beamteten Exekutivorganen, insbesondere, um Wilderei zu verhindern. Das umfasst das Recht auf Anhaltung, Personenkontrolle (Ausweis..), ggf. Festnahme (!), Gebraucht der Waffe zur Verteidigung, ... für alles andere brauchts aber zumindest die Polizei
    • §52 - Ruhezonen: In Absprache mit dem Grundbesitzer (!) können Ruhezonenen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Geminde) beantragt werden, die ein Betretungsverbot zur Schonung des Wildes nach sich ziehen.
    • Als Jagdberechtigte sind sie berechtigt, juristisch die "Beunruhigung des Wildes" zu verhindern, u.a. durch Klage auf Unterlassung - auch ohne den Grundbesitzer. Hierzu hab ich eine Urteil des OLG NÖ aus 2021 gefunden, dass einem Paintball-Verein in Revision der 2. Instanz die Nutzung des eigenen Grundstückes des Vereins-Obmanns untersagt: https://www.ris.bka.gv.at/Doku…0_000&Suchworte=RS0038544
      Pauschal wird darin festgestellt, dass Paintball (und damit wohl auch Airsoft) jedenfalls für manche Arten von Wild eine "erheblich Störung" bedeuten. Es wird aber auch die Möglichkeit offen gelassen, dass im EInzelfall bereits eine Gewöhung des Wildes an Störungen eingetreten sein kann.

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  • Ich möchte nochmal anmerken, dass bei uns nicht in der Funktion als Jagdorgan agiert wurde.

    Es wurde in der entsprechenden Position im Gemeindeamt agiert, welche zugleich das Gebiet bejagt.


    25 - 30 Betriebstage kann ich sehr gut nachvollziehen, dass ein Richter die Entscheidung so trifft. Sehr interessant!


    Beim Gespräch wurden wir gefragt, wie lange wir das denn schon dort ausüben und in deinem Beispiel des Paintball-Vereins geht man auf "ortsübliche Nutzung" ein.

    Ortsüblich wird es vmtl. auch nicht sein. Aber ganz unbedeutend kann die Nutzungsdauer wohl tatsächlich nicht sein. Ohne juristischem Hintergrund sage ich: "Gewohnheitsrecht", "ersessenes Recht", whatever.


    Ich habe weiters auch noch einen bekannten Rechtsanwalt kontaktiert.


    Von Seiten eines bekannten Gemeindeorgans in entsprechend hoher Position habe ich erfahren, dass es schlecht aussehe für uns. Das Thema Widmung ist das letzte Jahrzehnt sehr intensiv geworden. Er wünscht uns viel Glück und ich kann mich gerne nochmal melden, wenn das Rechtsmittel bekannt ist.

    6618

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  • Ich halte halt weiterhin an meiner Einschätzung fest, dass die Widmung erstmal kein Hindernis sein sollte und hoffe, da nicht eines Besseren belehrt zu werden - ansonsten wäre nämlich ein Präzedenzfalls geschaffen, der schlussendlich in ganz Österreich Anwendung finden könnte und weitergedacht das Ende der meisten gemeinnützigen Spielstätten und damit der AS-Vereine bedeuten kann.

    Wenn du eine Lösung hast, ist es kein Problem.
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  • Ich hoffe auch, leider ist das angewandte Rechtsmittel noch nicht eingetroffen. ;(


    Und aus deinem weiteren Text heraus habe ich mich an alle gewandt.


    Ein Gelände zu verlieren ist Pech. Bislang hatten wir diese nur verloren, weil die Besitzer dann doch nicht das anfänglich verhältnismäßig hohe Aufsehen der Gemeinde wollten bzw. langfristig einmal durch Mobbing durch Gemeinde , Nachbargemeinde und Nachbarn des Besitzers.

    Oder neu seit April 24: Ein entsprechend "wichtiger" Nachbar etwas dagegen hatte.


    Zurück zum Thema:

    Das Thema kommt Zeitgleich von zwei bislang unabhängigen Seiten zu mir.

    BH ganz im Osten Oberösterreichs

    BH ganz im Westen Oberösterreichs

    Zeitgleich.


    Wenn das nicht einen institutionellen Anschein hätte, hätte ich mich, wie die letzten 10 Jahre nicht an euch gewandt.


    Der Besitzer ganz im Westen ist gerade auf Urlaub.


    Zumindest eines ist beruhigend: Die anzuwenden Lösung gilt für beide gleich. :P

    Solange wir eine finden.

  • Viel Glück! Das klingt wirklich nicht berauschend. Bitte halte uns auf dem Laufenden!

    Ich weiß nur, dass der ASVV deren Halle als Sporthalle widmen mussten. Das wurde ihnen glücklicherweise genehmigt.

    cYa,

    Falcon


    Genial ist nur was funktioniert UND simpel ist!

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